Eine professionelle Reinigung der Wohnung, das Fensterputzen oder die große Auszugsreinigung beim Umzug kosten Geld. Was viele Haushalte in Deutschland nicht wissen: Ein erheblicher Teil dieser Kosten lässt sich über die Steuererklärung zurückholen. Das Stichwort lautet haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG). Der Staat belohnt damit, dass Sie Arbeiten rund um den Haushalt legal und mit ordentlicher Rechnung erledigen lassen, statt auf Schwarzarbeit zu setzen.
Dieser Leitfaden erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie der Steuervorteil 2026 funktioniert, welche Beträge und Grenzen gelten, was genau absetzbar ist und wie Reinigungsleistungen wie eine Haushaltsreinigung oder eine Auszugsreinigung dabei einzuordnen sind. Wir nennen die konkreten Zahlen, rechnen ein Beispiel durch und beantworten am Ende die häufigsten Fragen.
Wichtiger Hinweis vorab: Dieser Artikel ist eine sorgfältig recherchierte, allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Zweifel prüfen ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein Ihren konkreten Fall.
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG?
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die üblicherweise von Mitgliedern des Haushalts selbst erledigt werden könnten, die Sie aber an einen Dienstleister vergeben. Klassische Beispiele sind das Putzen der Wohnung, das Reinigen der Fenster, die Pflege des Gartens, der Winterdienst oder die Hilfe beim Umzug. Genau hier setzt § 35a EStG an: Er gewährt eine direkte Steuerermäßigung, wenn solche Leistungen in Ihrem Haushalt erbracht werden.
Das Gesetz unterscheidet drei Förderbereiche, die jeweils eigene Höchstgrenzen haben. Diese Trennung ist entscheidend, weil sie bestimmt, wie viel Sie maximal zurückbekommen:
- Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse als Minijob (§ 35a Absatz 1 EStG): Wenn Sie eine Haushaltshilfe über den Haushaltsscheck der Minijob-Zentrale anmelden.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Absatz 2 EStG): Wenn Sie eine Firma oder einen selbstständigen Dienstleister beauftragen, etwa eine Reinigungsfirma. Hierunter fällt die professionelle Haushaltsreinigung.
- Handwerkerleistungen (§ 35a Absatz 3 EStG): Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, also etwa Maler, Elektriker oder Heizungswartung.
Reinigungsdienstleistungen einer Firma gehören in den zweiten Bereich, die haushaltsnahen Dienstleistungen mit dem hohen Höchstbetrag. Das ist eine gute Nachricht, denn dort ist der absetzbare Rahmen am größten.
Die wichtigsten Zahlen für 2026 auf einen Blick
Die Steuerermäßigung beträgt in allen Fällen 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen. Sie wird nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sondern direkt von Ihrer Steuerschuld. Das ist deutlich wertvoller als ein bloßer Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug, denn jeder Euro Ermäßigung senkt Ihre Steuer Euro für Euro. So sehen die Grenzen aus:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Absatz 2): 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € pro Jahr. Der Höchstbetrag ist erreicht, wenn die begünstigten Kosten 20.000 € im Jahr betragen.
- Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis als Minijob (Absatz 1): 20 Prozent, höchstens 510 € pro Jahr (bei begünstigten Kosten bis 2.550 €).
- Handwerkerleistungen (Absatz 3): 20 Prozent, höchstens 1.200 € pro Jahr (bei begünstigten Kosten bis 6.000 €).
Diese drei Höchstbeträge gelten nebeneinander. Sie können also im selben Jahr sowohl haushaltsnahe Dienstleistungen als auch Handwerkerleistungen ausschöpfen und damit theoretisch bis zu 5.200 € Steuerermäßigung erreichen, wenn die Minijob-Variante hinzukommt sogar mehr. Für Reinigungsleistungen ist vor allem der Topf der haushaltsnahen Dienstleistungen mit den 4.000 € relevant.
Nur Arbeitskosten zählen, nicht das Material
Der vielleicht wichtigste Punkt, an dem viele Steuererklärungen scheitern: Begünstigt sind ausschließlich die Arbeitskosten. Dazu gehören der reine Arbeitslohn sowie die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten samt der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Reine Materialkosten oder gelieferte Waren bleiben dagegen außen vor.
Bei einer Reinigung ist das in der Praxis ein Vorteil, denn der Materialanteil ist hier ohnehin gering. Putzmittel, Tücher oder Reinigungsschaum machen nur einen kleinen Teil des Preises aus, der Löwenanteil entfällt auf die Arbeitszeit der Reinigungskräfte und deren Anfahrt. Genau dieser große Teil ist absetzbar.
Damit das Finanzamt mitspielt, muss die Rechnung den Arbeitsanteil klar ausweisen. Steht auf der Rechnung nur eine Pauschale ohne Aufschlüsselung, kann das Finanzamt den Abzug kürzen oder ganz ablehnen. Eine saubere Rechnung, die Arbeits-, Fahrt- und gegebenenfalls Materialkosten getrennt aufführt, ist deshalb Gold wert.
Die Spielregeln: Rechnung, Überweisung und eigener Haushalt
Damit die Steuerermäßigung anerkannt wird, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Sie sind nicht kompliziert, aber das Finanzamt nimmt sie ernst.
Es muss eine ordentliche Rechnung geben
Sie brauchen eine ordnungsgemäße Rechnung des Dienstleisters. Aus ihr sollten der Leistungserbringer, die Art und der Ort der Leistung sowie der Arbeitskostenanteil hervorgehen. Je detaillierter, desto besser. Es schadet nicht, wenn sogar die Adresse, an der gereinigt wurde, auf der Rechnung steht, denn so ist der Bezug zu Ihrem Privathaushalt zweifelsfrei belegt.
Bezahlt wird per Überweisung, niemals bar
Dies ist ein absolutes Ausschlusskriterium: Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Sie müssen die Rechnung unbar begleichen, also per Überweisung, per Einzugsermächtigung oder per Online-Banking. Auch eine Kartenzahlung wird in der Regel akzeptiert. Heben Sie die Rechnung und den Zahlungsnachweis (Kontoauszug) auf. Vorlegen müssen Sie diese Belege meist nur auf Nachfrage, bereithalten sollten Sie sie aber unbedingt.
Die Leistung muss im eigenen Haushalt erbracht werden
Die Reinigung oder Dienstleistung muss in Ihrem selbst genutzten Haushalt stattfinden. Dabei zählt nicht nur die Hauptwohnung, sondern begünstigt sind Haushalte, die innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegen. Eine Ferienwohnung oder Zweitwohnung in Deutschland oder einem anderen EU-Land kann also ebenfalls eingeschlossen sein, solange Sie sie selbst nutzen.
Wie passt die Haushaltsreinigung in § 35a EStG?
Die regelmäßige Reinigung Ihrer Wohnung durch eine Firma ist ein Musterbeispiel für eine haushaltsnahe Dienstleistung. Das Reinigen der Wohnung, der Teppiche und der Fenster wird in der Praxis und von den Finanzämtern ausdrücklich als begünstigte Tätigkeit geführt. Ob wöchentliche Unterhaltsreinigung, eine gründliche Grundreinigung oder das Fensterputzen: Der Arbeitskostenanteil dieser Leistungen fällt unter den 20-Prozent-Abzug mit dem Höchstbetrag von 4.000 € im Jahr.
Wer also dauerhaft eine Haushaltsreinigung beauftragt, sammelt über das Jahr Arbeitskosten an, die sich am Jahresende spürbar in der Steuererklärung niederschlagen. Da der Materialanteil bei der Reinigung klein ist, ist fast der gesamte Rechnungsbetrag absetzbar. Genau deshalb lohnt es sich, von Anfang an auf saubere, aufgeschlüsselte Rechnungen zu achten.
Und die Auszugsreinigung beim Umzug?
Beim Umzug fallen oft hohe Kosten an, und auch hier hilft § 35a EStG. Die Dienste einer Umzugsspedition bei einem privaten Umzug gelten als haushaltsnahe Dienstleistung, sodass 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten absetzbar sind. Das gleiche Prinzip greift bei der Reinigung im Zusammenhang mit dem Umzug.
Eine Auszugsreinigung, also die gründliche Endreinigung einer Wohnung bei Auszug, ist eine reine Reinigungsdienstleistung und damit grundsätzlich begünstigt. Wichtig ist der Haushaltsbezug: Die Reinigung muss zu Ihrem eigenen Haushalt gehören. Bei einem Umzug betrifft das sowohl die bisherige als auch die neue Wohnung, denn beide sind im Rahmen des Umzugs Teil Ihres Haushalts. Auch hier gilt: ordentliche Rechnung, Ausweis der Arbeitskosten und Zahlung per Überweisung.
Tipp: Wer ohnehin umzieht, sollte prüfen, ob der Umzug beruflich veranlasst ist. Dann lassen sich Umzugskosten unter Umständen sogar als Werbungskosten absetzen, was günstiger sein kann als § 35a EStG. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Kosten ist jedoch ausgeschlossen. Sie müssen sich also entscheiden, welcher Weg für Sie der bessere ist.
Ein Rechenbeispiel: So viel sparen Sie konkret
Theorie ist gut, ein Beispiel macht es greifbar. Nehmen wir eine Familie, die regelmäßig eine Reinigungsfirma für die Wohnung beauftragt.
- Die Haushaltsreinigung kostet über das Jahr verteilt 2.400 € an Arbeitskosten (alles unbar bezahlt, Rechnungen liegen vor).
- 20 Prozent davon ergeben eine Steuerermäßigung von 480 €, die direkt von der Steuerschuld abgezogen wird.
Kommt im selben Jahr noch ein Umzug hinzu, wird es noch deutlicher:
- Die Auszugsreinigung der alten Wohnung schlägt mit 600 € Arbeitskosten zu Buche.
- Zusammen mit der laufenden Haushaltsreinigung sind das 3.000 € begünstigte Arbeitskosten.
- 20 Prozent davon ergeben 600 € Steuerermäßigung, und das alles weit unter dem Höchstbetrag von 4.000 €.
Das Beispiel zeigt: Schon bei moderaten Reinigungskosten kommt eine dreistellige Ersparnis zusammen. Wer den Topf von 20.000 € Arbeitskosten voll ausschöpft, holt sich die maximalen 4.000 € zurück. Für die meisten Haushalte ist der reale Vorteil ein willkommener Bonus, der die professionelle Reinigung deutlich günstiger macht, als der reine Rechnungsbetrag vermuten lässt.
So tragen Sie die Kosten in der Steuererklärung ein
Den Steuervorteil gibt es nicht automatisch, Sie müssen ihn beantragen. Das geschieht im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung in der Anlage für haushaltsnahe Aufwendungen. Gehen Sie dabei so vor:
- Sammeln Sie über das Jahr alle Rechnungen Ihrer Reinigungs- und Dienstleister.
- Achten Sie darauf, dass der Arbeitskostenanteil auf jeder Rechnung erkennbar ist.
- Bezahlen Sie ausnahmslos per Überweisung und bewahren Sie die Kontoauszüge auf.
- Tragen Sie in der Steuererklärung die begünstigten Aufwendungen ein. Das Finanzamt berechnet die 20 Prozent automatisch, Sie geben also den vollen Arbeitskostenbetrag an, nicht bereits die 20 Prozent.
- Reichen Sie Belege nur ein, wenn das Finanzamt sie anfordert, halten Sie sie aber bereit.
Auch Mieterinnen und Mieter können profitieren: Anteilige Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, die über die Nebenkostenabrechnung laufen (etwa Treppenhausreinigung), lassen sich ebenfalls geltend machen. Dafür brauchen Sie eine entsprechende Bescheinigung des Vermieters oder der Hausverwaltung.
Typische Fehler, die den Steuervorteil kosten
Damit Ihnen die Ermäßigung nicht durch die Lappen geht, vermeiden Sie diese häufigen Stolperfallen:
- Barzahlung: Der Klassiker. Ohne unbare Zahlung kein Abzug, ganz gleich wie gut die Rechnung ist.
- Keine oder unklare Rechnung: Eine Quittung ohne Aufschlüsselung der Arbeitskosten reicht nicht.
- Materialkosten einrechnen: Nur der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenanteil zählt.
- Falscher Topf: Handwerkerleistungen (max. 1.200 €) und haushaltsnahe Dienstleistungen (max. 4.000 €) nicht verwechseln.
- Doppelte Geltendmachung: Kosten, die schon als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen wurden, können nicht zusätzlich nach § 35a EStG zählen.
Saubere Rechnung, sauberer Steuervorteil: Monster Cleaning
Der gesamte Steuervorteil steht und fällt mit einer ordentlichen Rechnung und der unbaren Zahlung. Genau hier sind Sie bei einem professionellen Anbieter auf der sicheren Seite. Monster Cleaning hat seinen Sitz in Aachen und ist seit 2014 im Reinigungsgeschäft tätig. Unsere Teams sind geschult und versichert, wir arbeiten mit transparenten Festpreisen und stellen Ihnen selbstverständlich eine ordentliche Rechnung mit ausgewiesenem Arbeitskostenanteil aus. So sind die Kosten für Ihre Haushaltsreinigung oder Ihre Auszugsreinigung nach § 35a EStG absetzbar, vorausgesetzt Sie zahlen per Überweisung.
Sie möchten wissen, was eine Reinigung bei Ihnen kostet? Einen Überblick finden Sie auf unserer Seite zu den Preisen. Bei Fragen erreichen Sie uns unter 0333 555 2076 oder per E-Mail an [email protected]. Wir beraten Sie gern und sorgen dafür, dass Ihre Rechnung am Ende auch dem Finanzamt standhält.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viel kann ich für eine Haushaltsreinigung von der Steuer absetzen?
Sie erhalten 20 Prozent der Arbeitskosten direkt als Steuerermäßigung, höchstens 4.000 € pro Jahr. Der Höchstbetrag ist bei 20.000 € begünstigten Arbeitskosten erreicht. Materialkosten zählen nicht, bei der Reinigung sind diese aber ohnehin gering.
Ist die Auszugsreinigung steuerlich absetzbar?
Ja. Eine Auszugsreinigung ist eine reine Reinigungsdienstleistung und gilt als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG, solange sie zu Ihrem eigenen Haushalt gehört. Bei einem Umzug betrifft das sowohl die bisherige als auch die neue Wohnung. Voraussetzung sind eine ordentliche Rechnung und die Zahlung per Überweisung.
Warum darf ich nicht bar bezahlen?
Das Finanzamt erkennt Barzahlungen grundsätzlich nicht an, um Schwarzarbeit vorzubeugen. Sie müssen unbar zahlen, also per Überweisung, Einzugsermächtigung oder Online-Banking. Eine Kartenzahlung wird in der Regel ebenfalls akzeptiert. Den Kontoauszug sollten Sie als Nachweis aufbewahren.
Was zählt zu den Arbeitskosten?
Zu den begünstigten Arbeitskosten gehören der reine Arbeitslohn sowie die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Reine Materialkosten oder gelieferte Waren sind nicht absetzbar. Deshalb sollte die Rechnung den Arbeitsanteil klar ausweisen.
Gilt der Steuervorteil auch für Mieter?
Ja. Mieterinnen und Mieter können anteilige Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, die über die Nebenkostenabrechnung laufen, etwa die Treppenhausreinigung. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung des Vermieters oder der Hausverwaltung, aus der der absetzbare Anteil hervorgeht.
Kann ich haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gleichzeitig absetzen?
Ja, die Höchstbeträge gelten nebeneinander. Für haushaltsnahe Dienstleistungen sind es bis zu 4.000 €, für Handwerkerleistungen zusätzlich bis zu 1.200 € pro Jahr. Eine Reinigung fällt in den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen mit dem höheren Höchstbetrag.
Muss meine Wohnung in Deutschland liegen?
Nein, nicht zwingend. Begünstigt sind Haushalte, die innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegen und von Ihnen selbst genutzt werden. Auch eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung innerhalb dieses Raums kann eingeschlossen sein.
Wo trage ich die Kosten in der Steuererklärung ein?
Die Aufwendungen kommen in die Anlage für haushaltsnahe Aufwendungen Ihrer Einkommensteuererklärung. Sie geben den vollen Arbeitskostenbetrag an, das Finanzamt berechnet die 20 Prozent Ermäßigung automatisch. Belege reichen Sie nur auf Anforderung ein, halten sie aber bereit.